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Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

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Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (Az.: 2 BvL 6/07) ist die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten unter Anwendung des sogenannten Versorgungsabschlages aufgrund geschlechterdiskriminierender Wirkung nichtig.

Der Entscheidung liegt folgende Historie zugrunde: Grundsätzlich richtet sich das Ruhegehalt eines Beamten nach Ruhegehaltssätzen, die sich wiederum an den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen orientieren.

Bis zum Jahr 1991 erfolgte die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach einer degressiven Tabelle. Nach zehnjähriger ruhegehaltsfähiger Dienstzeit erreichte man einen Ruhegehaltssatz von 35%, der sich in den daran anschließenden 15 Dienstjahren mit jedem weiteren Dienstjahr um 2% und danach um 1% je Dienstjahr steigerte. Der Höchstruhegehaltssatz lag dabei bei 75%, der in der Regel nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreicht war.

Da diese Berechnungsweise jedoch nach damaliger Rechtsansicht unter Umständen zu Vorteilen teilzeitbeschäftigter Beamter gegenüber vollzeitbeschäftigter Beamter führen konnte, wurde im Beamtenversorgungsrecht seit 1984 der sogenannte Versorgungsabschlag für Teilzeitbeamte eingeführt. Nach der Ermittlung eines zunächst fiktiven Ruhegehaltssatzes einer Vollzeitkraft wurde dieser anschließend in dem Verhältnis vermindert, in dem die tatsächliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Beamten zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit stand, die er im Falle einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hätte.

Ab 1992 erfolgte die Berechnung dann nach einer linearen Tabelle, die keine Ungleichbehandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeamten mehr zur Folge hatte. Aus diesem Grunde bedurfte es auch nicht mehr der Regelungen zum Versorgungsabschlag. Diese blieben jedoch übergangsweise anwendbar für Teilzeitbeamte, die bereits vor dem 01.01.1992 im Beamtenverhältnis standen.

Bereits im Jahre 2003 entschied der EuGH, dass die Regelungen zum Versorgungsabschlag nicht mit dem Grundsatz des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen aus Art. 141 EG vereinbar seien. Dementsprechend fiel nun auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus. Dieses hält die Regelungen über den Versorgungsabschlag für nichtig, da mittelbar Frauen benachteiligt werden, weil von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im weitaus überwiegenden Maße Frauen Gebrauch machen. Es sei nicht gerechtfertigt, zur Erreichung der Kostenneutralität (denn hierzu war der Versorgungsabschlag ursprünglich unter anderem gedacht) gerade die überwiegend weiblichen Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen.

Beamte, die vor dem 01.01.1992 bereits in einem Beamtenverhältnis gestanden haben und als Teilzeitkraft tätig waren und/oder beurlaubt waren, sollten, falls ihre Versorgung nach der alten Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet wurde, ihre Versorgungsansprüche nun beim Landesamt für Besoldung und Versorgung neu berechnen lassen.

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